Seite 6 wurde. Die amtliche Tätigkeit umfasst sowohl hoheitliche wie auch nicht-hoheitliche Tätigkeiten. Bei der Staatshaftung des Kantons Appenzell Ausserrhoden handelt es sich einerseits um eine ausschliessliche Haftung des Staats; dem geschädigten Dritten steht gegenüber dem fehlbaren Personal kein Anspruch zu. Andererseits handelt es sich um eine Kausalhaftung, da es für die Begründung der Haftung nicht auf das Verschulden des Personals ankommt.