_ “ und den Beschluss des Regierungsrates zum kantonalen Richtplan (Fruchtfolgefläche auf Parzelle Nr. E__________) vom 18. November 2008 betreffen, sind diese Gegenstand des noch vor der vierten Abteilung des Obergerichts hängigen Beschwerdeverfahrens O4V 13 15 und in diesem Klageverfahren unbeachtlich, womit auch den diesbezüglichen Editionsbegehren nicht stattzugeben ist. Dieses Urteil erfolgt im Übrigen antragsgemäss im Ausstand der im Beschwerdeverfahren O4V 13 15 mitwirkenden Richter und Gerichtschreiber der vierten Abteilung.