Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur die Frage, ob der Klägerin aufgrund der Verfahrensverzögerung ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht. Soweit die Rügen der Klägerin die Rechtmässigkeit des fünften Teilzonenplans „D.__________ “ und den Beschluss des Regierungsrates zum kantonalen Richtplan (Fruchtfolgefläche auf Parzelle Nr. E__________) vom 18. November 2008 betreffen, sind diese Gegenstand des noch vor der vierten Abteilung des Obergerichts hängigen Beschwerdeverfahrens O4V 13 15 und in diesem Klageverfahren unbeachtlich, womit auch den diesbezüglichen Editionsbegehren nicht stattzugeben ist.