58 Abs. 1 VRPG. Dass der behauptete Schadenersatzanspruch auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden könnte, ist zu verneinen, nachdem seitens der Beklagten 1 und 2 keine anfechtbare Verfügung ergangen ist und sich auch aus der kantonalen Gesetzgebung keine Pflicht zum Erlass einer Schadenersatzverfügung ergibt (Art. 57 Abs. 2 VRPG e contrario). Die formgerecht eingereichte Klage erweist sich als zulässig, weshalb darauf - unter folgendem Vorbehalt - einzutreten ist. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur die Frage, ob der Klägerin aufgrund der Verfahrensverzögerung ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht.