T. Nach Abschluss des Schriftenwechsels wurde die Streitsache traktandiert, an der Sitzung der vierten Abteilung des Obergerichts vom 25. Juni 2019 beraten und darüber entschieden. Das Urteil wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet. Dem Begründungsbegehren der Klägerin gemäss Schreiben vom 28. Juni 2019 (act. 44) entsprechend, wird das Urteil hiermit schriftlich begründet. Damit sind die Voraussetzungen für die nach Ziff. 3 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben. U. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen