R. Mit Eingabe vom 3. September 2018 (act. 22) reichte die Klägerin eine Replik ein, worin sie an ihren Rechtsbegehren festhielt. S. Mit Schreiben vom 27. September 2018 (act. 26) und 12. November 2018 (act. 30) reichten der Beklagte 2 und die Beklagte 1 eine Duplik ein, worin sie ebenfalls an ihren Anträgen festhielten. Darauf folgten weitere Eingaben durch die Klägerin vom 12. April 2019 (act. 36) und 7. Juni 2019 (act. 40) sowie die Beklagte 1 vom 26. April 2019 (act. 39).