N. Am 9. Januar 2018 hiess das Bundesgericht eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde der A__________ teilweise gut und stellte fest, dass die Gesamtdauer des Seite 4 Planungsverfahrens in Bezug auf die Parzelle Nr. E__________ das Beschleunigungsgebot verletze (act. 12.II/179). O. Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 (act. 1) liess die A__________ (im Folgenden: Klägerin), vertreten durch AA__________, verwaltungsgerichtliche Klage beim Obergericht mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren erheben.