M. Mit Urteil vom 7. Juli 2016 (act. 12.II/174) hiess das Obergericht die Rechtsverweigerungsbeschwerde teilweise gut und stellte fest, dass der Regierungsrat seinen Rekursentscheid betreffend Parzelle Nr. E__________ insofern unrechtmässig verzögert habe, als er ab Abschluss des Schriftenwechsels (am 8. November 2010) mit der Entscheideröffnung länger als anderthalb Jahre, nämlich bis am 26. März 2013 zugewartet habe. Für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Rekurses bis am 8. November 2010 könne keine unrechtmässige Verzögerung des Verfahrens festgestellt werden.