D. Mit Beschluss vom 24. April 1996 erliess der Gemeinderat Speicher den vierten Teilzonenplan „D.__________ “ (act. 12.I/36), welcher am 26. November 1996 vom Regierungsrat genehmigt wurde. Das Verwaltungsgericht (heute: Obergericht) des Kantons Appenzell Ausserrhoden hiess die dagegen gerichtete Beschwerde der A__________ mit Urteil vom 28. Januar 1998 (Act. 19/3) gut und hob den betreffenden Beschluss auf. Gleichzeitig wies es die Sache zur Durchführung des ordentlichen Planauflageverfahrens an den Gemeinderat Speicher zurück, damit dieser in Erfüllung seiner Planungspflicht die im Gebiet „D.__________ “ bestehende Planungslücke schliesse.