5. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Beschwerdeführer wird sein Rechtsvertreter RA AA.______ für das Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse mit Fr. 2‘568.65 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.