3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. Diese wird zu drei Viertel (Fr. 900.--) dem Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Viertel (Fr. 300.--) auf die Staatskasse genommen. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers wird im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 856.20 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zulasten der Vorinstanz zugesprochen.