1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Rechtsanwalt AA.______ für das vorinstanzliche Rekursverfahren zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz mit Fr. 2‘722.00 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen des Kantons Appenzell Ausserrhoden eine neue Frist bis spätestens 30. November 2019 bzw. im Sinne der Erwägung 3.4 angesetzt.