Seite 8 steuer von 7.7%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 3‘424.90 führt. Ausgangsmässig wird diese zu einem Viertel und damit zu Fr. 856.20 dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz zugesprochen. Zu drei Vierteln und damit zu Fr. 2‘568.65 wird die Entschädigung zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. Seite 9 Demnach erkennt das Obergericht: