Rechtsanwalt AA. _______, welcher den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vertrat, hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 6‘099.25 eingereicht, wobei er einen Aufwand von 29 Stunden geltend macht (act. 20). Vorliegend handelt es sich nach Erachten des Obergerichts um einen einfachen Fall, bei welchem keine schwierigen Rechtsfragen zu beantworten und keine umfangreichen Akten zu studieren waren, zumal der Rechtsvertreter bereits im vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war. Der geltend gemachte Stundenaufwand von 29 Stunden muss deshalb als deutlich zu hoch eingestuft werden.