6. Dem Beschwerdeführer wurde für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Gemäss Art. 23 AT entschädigt der Staat diese nach dem notwendigen Zeitaufwand. Das Honorar beträgt Fr. 200.-- je Stunde plus Mehrwertsteuer (Art. 24 Abs. 1 AT). Es ist jedoch insgesamt nicht höher als das nach Streitwert und oder pauschal zu bemessende Honorar (Art. 24 Abs. 2 AT). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 AT).