5. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Entscheidgebühr wird auf insgesamt Fr. 1‘200.00 festgesetzt (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Diese wird im Rahmen des Obsiegens und Unterliegens zu drei Viertel (Fr. 900.--) dem Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Viertel (Fr. 300.--) auf die Staatskasse genommen. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers wird im Rahmen der