24 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif. AT, bGS 145.53) ergibt sich eine Entschädigung für das Rekursverfahren von Fr. 2‘722.00 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen), unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. Diesbezüglich ist dem Obergericht im Dispositiv vom 29. August 2019 ein Rechnungsfehler unterlaufen, weil versehentlich die geltend gemachten Portokosten von Fr. 44.20 (zuzüglich Mehrwertsteuer) nicht berücksichtigt wurden. Im Sinne von Art. 59 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 VRPG wird die Entschädigung im Dispositiv des vorliegenden begründeten Urteil berichtigt.