Etwas anderes würde ausnahmsweise nur gelten, wenn die Aufenthaltsbewilligung routinemässig zu verlängern wäre, da sämtliche Voraussetzungen einer Verlängerung zweifelsohne erfüllt sind (Urteile des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2014.00172 vom 4. Juni 2014 E. 3.4 und VB.2013.00711 vom 22. Januar 2014 E. 2.3). Dies muss aufgrund der Verfügung vom 13. September 2017 vorliegend verneint werden, da angesichts der aktenkundigen polizeilichen Intervention, der angeordneten Untersuchungshaft und des Strafbefehls wegen Ungehorsams des Schuldners vom 24. Mai 2018 (act. 6/78) ein tadelloses Verhalten und eine