Entscheidend ist jedoch Folgendes: Der Beschwerdeführer verfügte bei der Einreichung des Kantonswechselgesuchs am 15. Dezember 2017 zwar noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen. Diese lief jedoch aufgrund der rechtskräftigen Verfügung des Migrationsamts St. Gallen vom 13. September 2017 (act. 6/362) am 18. April 2018 ab und wurde in der Folge nicht verlängert, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird (vgl. dazu das Schreiben des Migrationsamts St. Gallen vom 31. Mai 2019; act.