Aus diesem Formular geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Eingabe des Gesuchs arbeitslos war, was zumindest zu diesem Zeitpunkt einer Bewilligung entgegenstand. Entscheidend ist jedoch Folgendes: Der Beschwerdeführer verfügte bei der Einreichung des Kantonswechselgesuchs am 15. Dezember 2017 zwar noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen.