3.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Verfahren betreffend Kantonswechsel im bisherigen Wohnortkanton St. Gallen nicht abgewartet hat. Vielmehr hat er sich erst 14 Tage nach dem Umzug nach Herisau bei der Einwohnerkontrolle gemeldet und das entsprechende Gesuch eingereicht (vgl. dazu das Gesuch Ausländerbewilligung vom 15. Dezember 2017; act. 6/124). Aus diesem Formular geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Eingabe des Gesuchs arbeitslos war, was zumindest zu diesem Zeitpunkt einer Bewilligung entgegenstand.