Zum anderen setzt der Anspruch auf Kantonswechsel voraus, dass der Gesuchsteller sowohl im Zeitpunkt des Gesuchs wie auch im Entscheidungszeitpunkt Inhaber einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist. Dies geht aus Art. 37 Abs. 1 und 2 AIG hervor, welche beide von „Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung“ sprechen. Verliert der Gesuchsteller während des hängigen Verfahrens die Aufenthaltsbewilligung des bisherigen Kantons oder wird er arbeitslos, kann ihm der Kantonswechsel gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AIG nicht mehr bewilligt werden (BOLZLI, a.a.O., N. 8a zu Art. 37 AIG; Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Freiburg