3. Gemäss Art. 37 Abs. 1 AIG müssen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen, wenn sie ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen wollen. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 37 Abs. 2 AIG).