D. Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 (act. 6/79) wies das Amt für Inneres, Abteilung Migration, (im Folgenden: Vorvorinstanz) das Gesuch von A. _________ vom 15. Dezember 2017 nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs ab. Gleichzeitig verfügte es, dass A. _________ den Kanton Appenzell Ausserrhoden nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft zu verlassen habe. Begründet wurde die Verfügung damit, dass A. _________ arbeitslos sei und durch sein Verhalten Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit.