B. Am 13. September 2017 verlängerte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Aufenthaltsbewilligung von A. _________ letztmals bis zum 18. April 2018 (act. 6/362). Gleichzeitig wurde er aufgrund zahlreicher strafrechtlicher Verurteilungen und der Nichterfüllung der finanziellen Pflichten verwarnt. Das Migrationsamt St. Gallen verknüpfte die Aufenthaltsbewilligung mit der Bedingung, dass sich A. _________ in jeder Beziehung klaglos zu verhalten habe. Andernfalls habe er damit zu rechnen, dass das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängern bzw. widerrufen und ihn zur Ausreise verhalten werde.