Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 29. August 2019 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, Dr. P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 18 36 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A.________ vertreten durch: RA AA. ______ Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Vorvorinstanz Amt für Inneres, Abteilung Migration, Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen Gegenstand Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bei Kantonswechsel Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 23. November 2018 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Es sei der Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 23. Novem- ber 2018 aufzuheben; 2. Es sei dem Beschwerdeführer der Kantonswechsel zu gewähren und die Aufenthalts- bewilligung zu erteilen; 3. Es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren vor Vorinstanz mit Fr. 2'859.35 zu entschädigen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates für das vorliegende Be- schwerdeverfahren sowie das Verfahren vor Vorinstanz sowie für das Verwaltungsver- fahren. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. c) der Vorvorinstanz Die Beschwerde sei abzuweisen unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt A. A._______, geboren am XX.XX.1986, ist kosovarischer Staatsangehöriger. Am 10. August 2009 heiratete er in C.______ Kosovo, die kosovarische Staatsangehörige B.______, wel- che in der Schweiz niederlassungsberechtigt ist (act. 6/411), worauf er im Rahmen des Familiennachzugs vom Migrationsamt des Kantons Luzern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Am 12. September 2012 meldete sich A._______ zusam- men mit seiner Ehefrau beim Einwohneramt St. Gallen an (act. 6/362). B. Am 13. September 2017 verlängerte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Aufent- haltsbewilligung von A. _________ letztmals bis zum 18. April 2018 (act. 6/362). Gleichzei- tig wurde er aufgrund zahlreicher strafrechtlicher Verurteilungen und der Nichterfüllung der finanziellen Pflichten verwarnt. Das Migrationsamt St. Gallen verknüpfte die Aufenthaltsbe- willigung mit der Bedingung, dass sich A. _________ in jeder Beziehung klaglos zu verhal- ten habe. Andernfalls habe er damit zu rechnen, dass das Migrationsamt die Aufenthalts- bewilligung nicht mehr verlängern bzw. widerrufen und ihn zur Ausreise verhalten werde. Seite 2 C. Am 1. Dezember 2017 zog A. _________ nach Herisau, worauf er sich am 15. Dezember 2017 bei der Einwohnerkontrolle anmeldete. Gleichzeitig reichte er ein Gesuch um Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung zur Stellensuche (Kantonswechsel) ein (act. 6/124). Am 12. Januar 2018 zog seine Ehefrau, von welcher er inzwischen getrennt lebt, mit den inzwi- schen drei geborenen gemeinsamen Kindern ebenfalls nach Herisau (act. 2/1). Am 20. Ap- ril 2018 wurde A. _________ nach einer polizeilichen Intervention wegen häuslicher Gewalt aus der ehelichen Wohnung weggewiesen und anschliessend in Untersuchungshaft ver- setzt (6/101). Am 24. April 2018 erliess die Staatsanwaltschaft von Appenzell Ausserrhoden gegen ihn einen Strafbefehl wegen Ungehorsam des Schuldners (act. 6/78). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Mai 2018 wurde die Untersuchungshaft bis zum 15. Juni 2018 verlängert (act. 6/88). D. Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 (act. 6/79) wies das Amt für Inneres, Abteilung Migration, (im Folgenden: Vorvorinstanz) das Gesuch von A. _________ vom 15. Dezember 2017 nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs ab. Gleichzeitig verfügte es, dass A. _________ den Kanton Appenzell Ausserrhoden nach der Entlassung aus der Untersu- chungshaft zu verlassen habe. Begründet wurde die Verfügung damit, dass A. _________ arbeitslos sei und durch sein Verhalten Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. c und d des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Migration (Auslän- der- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) gesetzt habe. E. Gegen diese Verfügung liess A. _________, vertreten durch RA AA. ______, mit Eingabe vom 25. Juni 2018 und Ergänzung vom 8. Oktober 2018 (act. 6/71 und 48) beim Departe- ment Inneres und Sicherheit Rekurs erheben u.a. mit dem Antrag, die Verfügung aufzuhe- ben und den Kantonswechsel zu bewilligen. Zudem stellte er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. F. Mit Entscheid vom 23. November 2018 (act. 2/1) wies das Departement Inneres und Si- cherheit den Rekurs ab. Gleichzeitig wurde A. _________ angewiesen, den Kanton bis 31. Dezember 2018 zu verlassen. Im Weiteren wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. G. Dagegen liess A. _________ (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch RA AA. ______, mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 (act. 1) mit den eingangs erwähnten Rechts- begehren Beschwerde beim Obergericht von Appenzell Ausserrhoden erheben. H. Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 bewilligte der Einzelrichter des Obergerichts das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 4). Seite 3 I. Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 (act. 5) und 22. Januar 2019 (act. 7) liessen sich das Departement Inneres und Sicherheit (im Folgenden: Vorinstanz) sowie die Vorvorinstanz mit den eingangs erwähnten Anträgen zur Beschwerde vernehmen. J. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 (act. 11) liess der Beschwerdeführer unter Aufrechter- haltung der Anträge eine Replik einreichen, wozu sich die Vorinstanz mit Duplik vom 22. März 2019 (act. 13) vernehmen liess. Mit Schreiben vom 29. April 2019 (act. 15) liess der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme einreichen. K. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 (act. 19) wurden den Verfahrensbeteiligten die von Amtes wegen beigezogenen Auszüge aus dem Betreibungsregister (act. 18/1) sowie die schriftli- che Auskunft des Migrationsamts St. Gallen vom 31. Mai 2019 betreffend abgelaufener Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Kanton St. Gallen (act. 17) zugestellt. L. In der Folge wurde die Streitsache traktandiert und an der Sitzung der vierten Abteilung des Obergerichts vom 29. August 2019 beraten. Das Urteil wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet. Dem Begründungsbegehren des Beschwerdeführers gemäss Schreiben vom 3. Oktober 2019 (act. 25) entsprechend, wird das Urteil hiermit schriftlich begründet. M. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit des Oberge- richts ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), wonach das Obergericht zur Behandlung von Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der hier vorliegenden Beschwerde ist die Kognition des Obergerichts gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen, wozu auch eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens zählt. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob die Vorinstanzen den Sach- verhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben. Die Überprüfung der Angemessen- Seite 4 heit ist dem Obergericht jedoch verwehrt (Art. 56 Abs. 1 VRPG e contrario). Rechtsfragen unterstehen dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia), welcher bedeutet, dass das Gericht an die Rechtsauffassungen der Verfahrensbeteiligten nicht gebunden ist; auch nicht an die von ihnen nach Massgabe des kantonalen Verfah- rensrechts form- und fristgerecht vorgetragenen Rechtsbehauptungen (BGE 133 V 196 E.1.4). Die Entscheidbehörde ist im Rahmen der Rechtsanwendung dazu verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtsatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden ansieht, und ihm die Auslegung zu geben, von der sie – unter Berücksichtigung von Recht- sprechung und Lehre – überzeugt ist (KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 166 zu § 7 VRG; BGE 130 V 253 E. 3.5). 3. Gemäss Art. 37 Abs. 1 AIG müssen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen, wenn sie ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen wollen. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufs- gründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 37 Abs. 2 AIG). 3.1 Aus Art. 37 Abs. 1 AIG folgt zum einen, dass das Bewilligungsverfahren betreffend Kan- tonswechsel zwingend im bisherigen Kanton abgewartet werden muss. Erst nach der aus- länderrechtlichen Bewilligungserteilung durch den neuen Kanton ist der Aufenthalter be- rechtigt, sich einwohnerkontrollrechtlich ab- bzw. anzumelden und im neuen Kanton Wohn- sitz zu nehmen (PETER BOLZLI, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.] Migrations- recht, 4. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 37 AIG). Wird der Wohnort dennoch ohne erforderliche Bewilligung in einen anderen Kanton verlegt, stellt dies eine verwaltungsstrafrechtliche Übertretung dar und der betroffene Ausländer wird mit Busse bestraft (Art. 120 Abs. 1 lit. c AIG). Zum anderen setzt der Anspruch auf Kantonswechsel voraus, dass der Gesuchsteller so- wohl im Zeitpunkt des Gesuchs wie auch im Entscheidungszeitpunkt Inhaber einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist. Dies geht aus Art. 37 Abs. 1 und 2 AIG hervor, welche beide von „Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung“ sprechen. Verliert der Gesuchsteller während des hängigen Verfahrens die Aufenthaltsbewilligung des bisherigen Kantons oder wird er arbeitslos, kann ihm der Kantonswechsel gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AIG nicht mehr bewil- ligt werden (BOLZLI, a.a.O., N. 8a zu Art. 37 AIG; Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Frei- burg Nr. 601 2017 127 vom 2. Mai 2018 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_208/2011 vom 23. September 2011 E. 1). Die Bewilligung eines Kantonswechsels hängt damit vom Seite 5 Bestand der Aufenthaltsbewilligung in einem anderen Kanton ab, und diese Voraussetzung muss auch im Zeitpunkt des Entscheides des Obergerichts erfüllt sein. 3.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Verfahren betreffend Kantonswechsel im bisherigen Wohnortkanton St. Gallen nicht abgewartet hat. Vielmehr hat er sich erst 14 Tage nach dem Umzug nach Herisau bei der Einwohnerkontrolle gemel- det und das entsprechende Gesuch eingereicht (vgl. dazu das Gesuch Ausländerbewilli- gung vom 15. Dezember 2017; act. 6/124). Aus diesem Formular geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Eingabe des Gesuchs arbeitslos war, was zumindest zu die- sem Zeitpunkt einer Bewilligung entgegenstand. Entscheidend ist jedoch Folgendes: Der Beschwerdeführer verfügte bei der Einreichung des Kantonswechselgesuchs am 15. De- zember 2017 zwar noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen. Die- se lief jedoch aufgrund der rechtskräftigen Verfügung des Migrationsamts St. Gallen vom 13. September 2017 (act. 6/362) am 18. April 2018 ab und wurde in der Folge nicht verlän- gert, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird (vgl. dazu das Schreiben des Migrationsamts St. Gallen vom 31. Mai 2019; act. 17). Folglich verfügt der Beschwerdefüh- rer seit dem 18. April 2018 in seinem bisherigen Wohnsitzkanton über keine gültige Aufent- haltsbewilligung mehr. 3.3 Damit sind zwei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 1 AIG (Abwarten des Bewilligungsver- fahrens im bisherigen Kanton und gültige Aufenthaltsbewilligung) nicht erfüllt, womit die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist. Etwas anderes würde ausnahmsweise nur gelten, wenn die Aufenthaltsbewilligung routinemässig zu verlängern wäre, da sämtliche Voraussetzungen einer Verlängerung zweifelsohne erfüllt sind (Ur- teile des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2014.00172 vom 4. Juni 2014 E. 3.4 und VB.2013.00711 vom 22. Januar 2014 E. 2.3). Dies muss aufgrund der Verfügung vom 13. September 2017 vorliegend verneint werden, da angesichts der aktenkundigen polizeili- chen Intervention, der angeordneten Untersuchungshaft und des Strafbefehls wegen Un- gehorsams des Schuldners vom 24. Mai 2018 (act. 6/78) ein tadelloses Verhalten und eine gelungene Integration des Beschwerdeführers in Frage zu stellen sind, selbst wenn in Be- zug auf hängige Strafverfahren die Unschuldsvermutung gilt. Zudem hat es der Beschwer- deführer offenkundig bis heute versäumt, im Kanton St. Gallen ein Verlängerungsgesuch zu stellen, was Voraussetzung einer routinemässigen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wäre (Art. 59 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). 3.4 In Anbetracht dieser Umstände ist die Beschwerde abzuweisen und die Verweigerung der Erteilung der Bewilligung zum Kantonswechsel im Ergebnis zu bestätigen. Damit erübrigt Seite 6 es sich, der Argumentation der Vorinstanzen betreffend dem Vorliegen von Widerrufs- gründen im Sinne von Art. 62 Abs. 1 AIG und den diesbezüglichen Rügen des Beschwer- deführers nachzugehen, da sich am Ausgang des Verfahrens nichts ändern würde, selbst wenn die Widerrufsgründe nicht gegeben wären. Dem Beschwerdeführer ist jedoch eine neue Ausreisefrist für den Wegzug aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden bis zum 30. November 2019 anzusetzen. Sollte ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Be- schwerdeführer sich binnen zweier Monate ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Kanton Appenzell Ausser- rhoden zu entfernen. Für eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug ist im Übrigen der Kanton St. Gallen zuständig (Staatssekretariat für Migration SEM, Weisun- gen AuG, 2013, Stand 2019, Ziff. 3.1.8.2.1). 4. Der Beschwerdeführer lässt im Weiteren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz beantragen. Da der Einzelrichter im Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt hat (act. 4) und auch der Rekurs aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanz dem Ablauf der Aufent- haltsbewilligung keine Beachtung geschenkt hat, nicht im Vornherein als aussichtlos be- zeichnet werden konnte, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung nachträglich zu gewähren. Der Beschwerdeführer macht hierzu eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘859.35 geltend, wobei er von einem Stundenansatz von Fr. 180.00 aus- geht. Weil bis zum 31. Dezember 2018 ein Mindestansatz von Fr. 170.00 galt, (alt. Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif. AT, bGS 145.53) ergibt sich eine Entschädi- gung für das Rekursverfahren von Fr. 2‘722.00 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbe- griffen), unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. Diesbezüg- lich ist dem Obergericht im Dispositiv vom 29. August 2019 ein Rechnungsfehler unterlau- fen, weil versehentlich die geltend gemachten Portokosten von Fr. 44.20 (zuzüglich Mehr- wertsteuer) nicht berücksichtigt wurden. Im Sinne von Art. 59 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 VRPG wird die Entschädigung im Dispositiv des vorliegenden begründeten Urteil berichtigt. 5. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf des- sen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Entscheidgebühr wird auf insgesamt Fr. 1‘200.00 festgesetzt (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Diese wird im Rahmen des Obsiegens und Unterliegens zu drei Viertel (Fr. 900.--) dem Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Viertel (Fr. 300.--) auf die Staatskasse genommen. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers wird im Rahmen der Seite 7 unentgeltlichen Prozessführung der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstat- tungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 6. Dem Beschwerdeführer wurde für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsver- beiständung gewährt. Gemäss Art. 23 AT entschädigt der Staat diese nach dem notwendi- gen Zeitaufwand. Das Honorar beträgt Fr. 200.-- je Stunde plus Mehrwertsteuer (Art. 24 Abs. 1 AT). Es ist jedoch insgesamt nicht höher als das nach Streitwert und oder pauschal zu bemessende Honorar (Art. 24 Abs. 2 AT). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwal- tungssachen wird das Honorar pauschal festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles. In Be- tracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt werden in a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von Fr. 1‘000.-- bis zu Fr. 4‘000.-- zu sprechen ist; b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfra- gen betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in der Grössenordnung von Fr. 4‘000.-- bis Fr. 7‘000.-- angemessen er- scheint; und c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in de- nen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfang- reiche Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.-- bis Fr. 10‘000.--, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt. Rechtsanwalt AA. _______, welcher den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ver- trat, hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 6‘099.25 eingereicht, wobei er einen Aufwand von 29 Stunden geltend macht (act. 20). Vorliegend handelt es sich nach Erachten des Obergerichts um einen einfachen Fall, bei welchem keine schwierigen Rechtsfragen zu be- antworten und keine umfangreichen Akten zu studieren waren, zumal der Rechtsvertreter bereits im vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war. Der geltend gemachte Stundenaufwand von 29 Stunden muss deshalb als deutlich zu hoch eingestuft werden. Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘000.00, was einem Aufwand von 15 Stunden entspricht. Was die geltend gemachten Barauslagen anbe- langt, so wurden die aufgelisteten Kopien mehrheitlich bereits bei der Entschädigung für das Rekursverfahren berücksichtigt, weshalb dafür nur ein Betrag von Fr. 180.00 zuge- sprochen wird, welcher in etwa der Differenz der für das Beschwerdeverfahren und das Rekursverfahren geltend gemachten Barauslagen entspricht. Hinzu kommt die Mehrwert- Seite 8 steuer von 7.7%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 3‘424.90 führt. Aus- gangsmässig wird diese zu einem Viertel und damit zu Fr. 856.20 dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz zugesprochen. Zu drei Vierteln und damit zu Fr. 2‘568.65 wird die Entschädigung zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. Seite 9 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Rechtsanwalt AA.______ für das vorinstanzli- che Rekursverfahren zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Be- schwerdeführer zulasten der Vorinstanz mit Fr. 2‘722.00 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen des Kantons Appenzell Ausserrhoden eine neue Frist bis spätestens 30. November 2019 bzw. im Sinne der Erwägung 3.4 angesetzt. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. Diese wird zu drei Viertel (Fr. 900.--) dem Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Viertel (Fr. 300.--) auf die Staatskasse genommen. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers wird im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 856.20 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zulasten der Vorinstanz zuge- sprochen. 5. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Beschwerdeführer wird sein Rechtsvertreter RA AA.______ für das Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse mit Fr. 2‘568.65 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung subsidiäre Verfassungs- beschwerde erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweize- rischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 7. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz, die Vorvor- instanz, das Migrationsamt des Kantons St. Gallen und die Gerichtskasse. Seite 10 Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 7. November 2019 Seite 11