Seite 13 233.2) erscheint für dieses mit Schriftenwechsel, Augenschein, Prokollberichtigungs- und Beweisverfahren aufwändige Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 5‘000.-- angemessen. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- wird angerechnet. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anspruch (Art. 53 Abs. 3 VRPG). Seite 14 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen.