9. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanzen zu Recht die Bewilligungsfähigkeit für die ohne Bewilligung erstellte Dachgaube und das Dachflächenfenster auf der Nordseite des Gebäudes Assek. Nr. 0002, die Dachgaube auf der Südwestseite des nördlichen Gebäudeteils sowie die verglasten Balkongeländer und die Balkonverglasung auf der Westseite des nördlichen Gebäudeteils verweigert haben und auch die verfügten Wiederherstellungsmassnahmen nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.