Wie in E. 6 dargelegt, besteht für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zudem kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Sofern allfällige beim Augenschein besichtigte Verglasungen ohne Bewilligung erstellt wurden, wird es Sache der zuständigen Behörden sein, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einzuleiten und je nachdem die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen.