BauG ohnehin nur bei gleichwertigen Lösungen einen Spielraum lässt) und die Vermögenseinbusse des Beschwerdeführers, welche diesem durch die Wiederherstellungsmassnahmen entstehen. Es sind somit keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers vorhanden, welche das öffentliche Interesse am Schutz des Ortsbilds überwiegen, womit sich die verfügten Wiederherstellungsmassnahmen als rechtmässig erweisen. Wie in E. 6 dargelegt, besteht für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zudem kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.