Hinzu kommt, dass an den Wiederherstellungsmassnahmen auch zur Vermeidung einer negativen präjudiziellen Wirkung ein wesentliches öffentliches Interesse besteht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist dieses im vorliegenden Fall höher zu gewichten als allfällige Komfortansprüche (für welche das strenge Anpassungsgebot von Art. 84 Abs. 3 BauG ohnehin nur bei gleichwertigen Lösungen einen Spielraum lässt) und die Vermögenseinbusse des Beschwerdeführers, welche diesem durch die Wiederherstellungsmassnahmen entstehen.