d und e der Bauverordnung, BauV, bGS 721.11). In Anbetracht dieser Umstände erscheint der Beschwerdeführer nicht als gutgläubig. In Bezug auf die Frage der Verhältnismässigkeit kann auf die haltbare Argumentation der Vorinstanz in Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden, welche vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten wird. Hinzu kommt, dass an den Wiederherstellungsmassnahmen auch zur Vermeidung einer negativen präjudiziellen Wirkung ein wesentliches öffentliches Interesse besteht.