Seite 12 bewusst sein, dass bauliche Vorkehren in der Ortsbildschutzzone an strenge Voraussetzungen gebunden sind. Er wäre unter diesen Umständen gehalten gewesen, sich vor der Errichtung der strittigen Bauteile bei den Baubehörden zu erkundigen, zumal es sich bei ihm gemäss eigenen Angaben um einen erfahrenen Architekten handelt und in Bezug auf die Frage der Bewilligungspflicht in der Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung ein Blick in die Bauverordnung genügt (vgl. dazu Art. 39 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 lit. d und e der Bauverordnung, BauV, bGS 721.11).