8.3 Die blosse Untätigkeit einer Behörde allein berechtigt nicht zur Annahme, dass eine Baute oder Nutzung rechtmässig ist (BGE 132 II 21 E. 8.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_172/2020 vom 24. März 2021 E. 6.5; 1C_396/2015 vom 13. November 2015 E. 2.4). Insofern durfte das Ausbleiben einer Reaktion nach der Einreichung der Korrekturpläne hinsichtlich der strittigen Gauben, des Dachflächenfensters sowie der Balkonverglasungen keinesfalls als Vertrauenstatbestand für die nachträgliche Legalisierung der umstrittenen Bauteile verstanden werden. Ein Vertrauenstatbestand lässt sich insbesondere auch nicht aus der E-Mail-Korrespondenz mit der ARE (act.