8.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er am 12. Januar 2015 revidierte Pläne eingereicht habe. Aufgrund der ausbleibenden Mitteilung, ob ein nachträgliches Baugesuch eingereicht werden müsse oder nicht, sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass damit die neuen Pläne für die Ausführung der Bauteile als Grundlage gelten würden. Das Ausbleiben einer Nachricht von Seiten der Baubehörde habe den Beschwerdeführer stillschweigend zur Ausführung der nun erstellten Bauteile ermächtigt. Er sei nach Treu und Glauben davon ausgegangen, dass die Baubehörde sämtliche ihr zugestellten Unterlagen auf die Rechtmässigkeit überprüfen müsse.