8.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass sich die von der ARE verfügten Massnahmen als verhältnismässig erweisen. Der Beschwerdeführer könne sich zudem nicht auf den Gutglaubensschutz berufen. In der unterbliebenen Reaktion der zuständigen Behörden auf die am 12. Januar 2015 eingereichten Pläne sei keine Zustimmung zu erkennen. Es hätte dem Beschwerdeführer, bei dem es sich im Übrigen um einen erfahrenen Architekten handle, bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorge ohnehin klar sein müssen, dass er nicht einfach habe annehmen können, ohne entsprechendes Baubewilligungsverfahren zur Bauausführung berechtigt zu sein.