7. Die ästhetische Würdigung der Vorinstanzen ist demzufolge im Ergebnis nicht zu beanstanden, womit sich die strittigen Gauben und das Dachflächenfenster sowie die Balkonverglasungen im Sinne von Art. 84 Abs. 3 BauG und Art. 112 Abs. 1 BauG nicht als bewilligungsfähig erweisen.