Eine solche gesetzwidrige Praxis ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem publizierten Entscheid der Vorinstanz in der AR GVP 27/2011 Nr. 1498, in welchem lediglich helle, zweiseitige Glaswände als Wind- oder Lärmschutz (jedoch nicht als Sichtschutz) als bewilligungsfähig eingestuft werden. Im Übrigen stünde im vorliegenden Fall einem allfälligen Anspruch auf gesetzeswidrige Begünstigung das gewichtige öffentliche Interesse an der Wahrung des ursprünglichen Charakters der Ortsbildschutzzone entgegen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 603). Damit ist ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu verneinen.