Seitens der Vorinstanzen liegt in Bezug auf die strittigen Balkonverglasungen keine derartige Willensäusserung vor. Eine solche gesetzwidrige Praxis ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem publizierten Entscheid der Vorinstanz in der AR GVP 27/2011 Nr. 1498, in welchem lediglich helle, zweiseitige Glaswände als Wind- oder Lärmschutz (jedoch nicht als Sichtschutz) als bewilligungsfähig eingestuft werden.