Auch wenn es teilweise fraglich ist, ob diese dem strengen Anpassungsgebot von Art. 84 Abs.3 BauG entsprechen, unterscheiden sie sich hinsichtlich der helleren Farbgebung, der Grösse und der baulichen Umgebung vom strittigen Bauvorhaben. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise anerkannt wird, nämlich wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (BGE 139 II 49 E. 7; 136 I 65 E. 5.5).