Seite 10 nichts, dass in der Ortsbildschutzzone in E. einzelne Anbauten Glaselemente aufweisen (F. Nr. 9, S.13 des AS-Protokolls; F. Nr. 1, S. 15 des Protokolls; H. Nr. 20; H. Nr. 13, S. 31; J., S. 37). Auch wenn es teilweise fraglich ist, ob diese dem strengen Anpassungsgebot von Art. 84 Abs.3 BauG entsprechen, unterscheiden sie sich hinsichtlich der helleren Farbgebung, der Grösse und der baulichen Umgebung vom strittigen Bauvorhaben.