Dieser Bestimmung lassen sich keine Ausnahmegründe für bauliche Anpassungen bezüglich zeitgemässer Wohnbedürfnisse entnehmen. Vom Beschwerdeführer werden zudem keine Gründe für eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 118 BauG vorgebracht, und solche sind auch keine ersichtlich. Daran ändert auch der Umstand