als Fremdkörper wahrgenommen werden, was eine Beeinträchtigung des geschützten Ortsbilds nach sich zieht (S. 19-20 des AS-Protokolls). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass dadurch die Hauptfassade und das Strassenbild gewahrt blieben, ist zu verdeutlichen, dass das gesamte Gebäude Assek. Nr. 0002 in der Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung liegt, womit für alle Hausseiten die strengen Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 3 BauG gelten. Dieser Bestimmung lassen sich keine Ausnahmegründe für bauliche Anpassungen bezüglich zeitgemässer Wohnbedürfnisse entnehmen.