Dass dies bei den Verglasungen im Vergleich zu den traditionellen Staketengeländern nicht der Fall ist, wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weshalb er aus dem Umstand, dass das Staketengeländer bei der Hauptfassade mit derselben Farbe ausgeführt wurde (S. 4 des AS-Protokolls), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Entscheidend sind die Glaselemente, welche vom ursprünglichen Charakter der Ortsbildschutzzone abweichen, wobei diesbezüglich erschwerend hinzukommt, dass diese Verglasungen nicht nur dem Einordnungs- und Anpassungsgebot entgegenstehen, sondern vom höher gelegenen I. aus