Materialien in der Aussenraumgestaltung, welche vom ursprünglichen Charakter der Ortsbildschutzzone abweichen, nur bewilligt werden können, wenn damit zumindest eine gleichwertige Lösung erzielt wird. Dass dies bei den Verglasungen im Vergleich zu den traditionellen Staketengeländern nicht der Fall ist, wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weshalb er aus dem Umstand, dass das Staketengeländer bei der Hauptfassade mit derselben Farbe ausgeführt wurde (S. 4 des AS-Protokolls), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.