6.3 In Bezug auf die verglasten Balkonelemente gilt es oben auf E. 5.3 zu verweisen, wobei erneut hervorzuheben ist, dass gemäss Art. 84 Abs. 3 BauG Materialien in der Aussenraumgestaltung, welche vom ursprünglichen Charakter der Ortsbildschutzzone abweichen, nur bewilligt werden können, wenn damit zumindest eine gleichwertige Lösung erzielt wird.