6.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Glaswände, welche den Balkon im zweiten Obergeschoss umschliessen, im Hinblick auf zeitgemässe Wohnansprüche ausgerichtet seien. Die Wohnung im zweiten und dritten Obergeschoss weise einen hohen Stellenwert innerhalb der Baute auf. Die Glaswand diene dem Schutz vor dem Wind und