Dass sich die Balkone auf der strassenabgewandten Seite befänden, stelle keinen Freipass für die Nichteinhaltung des Einordungsgebots dar, welches sich auf die ganze Aussengestaltung beziehe. Sowohl die durchsichtige volle Verglasung auf dem 2. Obergeschoss als auch die dunklen Balkonverglasungen vermöchten den erhöhten Anforderungen in der Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung nicht zu entsprechen.