6.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Balkonverglasungen entgegen der kantonalen Praxis von allen drei Seiten gedeckt und das Geländer zusätzlich in dunkler Farbe erstellt worden sei. Die dunkle Balkonverglasung sei sofort erkennbar und schaffe mit dem gesamten Gebäude Assek. Nr. 0002 keine harmonische Einheit. Dass sich die Balkone auf der strassenabgewandten Seite befänden, stelle keinen Freipass für die Nichteinhaltung des Einordungsgebots dar, welches sich auf die ganze Aussengestaltung beziehe.