Im Weiteren erweist sich das Argument der Wohnhygiene im obersten Geschoss im Hinblick auf das Anpassungsgebot als unbehelflich, da Art. 84 Abs. 3 BauG keine Ausnahmen zugunsten der Wohnhygiene vorsieht, sofern solche Abweichungen in Bezug auf die bauliche Umgebung nicht als gleichwertige Lösung taxiert werden. In Anbetracht ihres Beurteilungsspielraums erweist sich der strenge Massstab der Vorinstanzen in diesem Punkt als vertretbar, womit der Bauabschlag für die strittigen Gauben und das Dachflächenfenster nicht zu beanstanden ist.